Für Telearbeitsplätze gilt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Diese sehen für eine Gefährdungsbeurteilung die vier Bereiche Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung und die Arbeitsorganisation vor. Durch die einfach auszufüllenden Checklisten unterstützt der Checklisten-Manager die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Telearbeitsplatz. Aus der Gefährdungsbeurteilung lassen sich Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ableiten.
Für Telearbeitsplätze gilt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Diese sehen für eine Gefährdungsbeurteilung die vier Bereiche Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung und die Arbeitsorganisation vor. Durch die einfach auszufüllenden Checklisten unterstützt der Checklisten-Manager die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Telearbeitsplatz. Aus der Gefährdungsbeurteilung lassen sich Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit des Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ableiten.
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